Hinweisgeber-Meldung

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz steht für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise beim Bezirk Niederbayern tätig ist oder war oder mit ihm aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. als Dienstleister oder Lieferant).

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Sie übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und sorgen mit entsprechenden Hinweisen dafür, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienen daher einen besonderen Schutz vor Benachteiligungen.

Der hier eingerichtete interne Meldeweg gilt für alle Einrichtungen des Bezirks Niederbayern.

In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet werden?

Hinweisgebende Personen können auf den Schutz des Gesetzes vertrauen, wenn sie Verstöße aus nachfolgenden Bereichen melden:

1. Verstöße, die strafbewehrt sind (zum Beispiel Vorteilsannahme, Verletzung des Dienstgeheimnisse und Betrug)

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (zum Beispiel beim Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz)

3. sonstige Verstöße, die insbesondere folgende Rechtsgebiete betreffen:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Umweltschutz,
  • Verkehrssicherheit
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  • Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften, einschließlich Verstöße gegen Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen


Wer darf einen Hinweis abgeben?

Bei der internen Meldestelle können nur natürliche Personen einen Hinweis abgeben, die diese Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Diese können insbesondere folgenden Personengruppen angehören:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer,
  • zur Berufsausbildung Beschäftigte und Praktikanten,
  • Personen im laufenden Bewerbungsverfahren
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Selbstständige
  • Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Bezirks Niederbayern oder seiner Einrichtungen angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Dienstleistern und Lieferanten arbeiten.

Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebernde Personen die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.


Welche Besonderheiten sind zu beachten?

Die ärztliche Schweigepflicht muss eingehalten werden. Alle Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen sind vertraulich zu behandeln. Meldungen, die die ärztliche Schweigepflicht verletzen, stehen nicht unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an eine Meldestelle ist erlaubt, wenn deren Inhalt für die Aufdeckung eines Verstoßes erforderlich ist und der Hinweisgeber hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen wahr sind. Reine Spekulationen sind nicht ausreichend.


Wie geht es nach Abgabe eines Hinweises weiter?

Nach Eingang einer digitalen oder postalischen Meldung bei einem der unten genannten Kontaktmöglichkeiten, wird spätestens nach 7 Tagen der Eingang an die hinweisgebende Person bestätigt.

Zudem prüft die Meldestelle, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes fällt sowie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.
 
Im weiteren Verlauf ergreift die Meldestelle geeignete Folgemaßnahmen und gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie deren Gründe.


An welche externen Meldestellen und Meldekanäle kann man sich wenden?

Für hinweisgebende Personen besteht ein Wahlrecht zwischen interner und externer Meldestelle. Die Meldung an die interne Meldestelle soll dabei in Fällen bevorzugt werden, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und die Person keine Repressalien befürchtet. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle oder Meldekanal auf Bundesebene oder Eu-ropaebene zu wenden. Die Zuständigkeiten können den Anlagen 1 und 2 entnommen werden. 

Download Anlage 1
Download Anlage 2

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Alternativ können Hinweise auf dem Postweg gegeben werden:

Die Postanschrift lautet:

GKDS Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH
Abteilung HG
Hansastr. 12-16
80686 München


Die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person wird durch die Meldestelle gewahrt.