Ersatzansprüche aus Übergabevertrag- Leibgeding

Sozialhilfe tritt hinter den eigenen Ansprüchen des Hilfebedürftigen aus Einkommen und Vermögen zurück. Ein Hilfesuchender muss demnach vorrangig nach den entsprechenden Vorschriften des SGB XII neben dem Einkommen auch das eigene Vermögen einsetzen. Ansprüche gegenüber Dritten müssen geltend gemacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden. Sofern es sich bei den im Übergabevertrag getroffenen Vereinbarungen um ein sog. Leibgeding handelt, kommen Ersatzansprüche entsprechend der landesrechtlichen Regelungen des Altenteilrechts gem. AGBGB in Betracht. Sie sind grundsätzlich ab Wegzug vom Vertragsanwesen zu leisten. Entscheidend sind die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen des Vertrages. Nicht in jedem Fall können Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

Sofern Ersatzansprüche auf Geldrente bestehen, stellen sie im Falle einer Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger einsatzpflichtiges Einkommen dar. Ansprüche aus Übergabevertrag kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten. Dies bedeutet, dass ein Gläubigerwechsel durchgeführt wird. Der Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung setzt für die nachfolgend genannten Vereinbarungen Abgeltungspauschalen wie folgt an (Stand 01.01.2020):

Freie Kost258 Euro/mtl.
Wart und Pflege316 Euro/mtl.
Wohnrecht (abgeschlossene Wohnung)
Wohnrecht (keine abgeschlossene Wohnung)     
zzgl. Nebenkosten
ortsübliche Miete
Nebenkosten
25 Euro + 5 Euro


Die Bewertung des Aufwendungsersatzes weiterer vereinbarter Dienstleistungen erfolgt im Einzelfall.