Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben bei festgestellter Pflegebedürftigkeit sowohl pflegeversicherte als auch nicht pflegeversicherte Personen. Soweit vorhanden, sind Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig einzusetzen.

Wird das eigene Einkommen und Vermögen herangezogen?

Ja, ein Hilfesuchender muss vorrangig nach den entsprechenden Vorschriften des SGB XII neben dem Einkommen auch das eigene Vermögen einsetzen. Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Schenkungsrückforderungsansprüche, Abgeltungsansprüche aus Übergabeverträgen) müssen geltend gemacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden.

Muss der Ehegatte/Lebenspartner das eigenen Einkommen und Vermögen einsetzen?

Ja, Ehegatten und Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben ihr Einkommen und Vermögen nach den einschlägigen Vorschriften des SGB XII einzusetzen.

Gilt das auch für Lebensgefährten?

Ja, Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, werden identisch behandelt.

Müssen volljährige Kinder für die Pflegekosten aufkommen?

Die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern wird bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten Sozialhilfe ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt allerdings nur für Unterhaltsansprüche, nicht jedoch für Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Schenkungsrückforderungsansprüche, Übergabeverträge, usw.).

Kann ich uneingeschränkt zwischen einer ambulanten Versorgung und dem Heimaufenthalt wählen?

Ambulante Leistungen haben Vorrang vor teilstationären und vollstationären Leistungen. Dies gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete vollstationäre Pflegeeinrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Können grundsätzlich Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung im Privathaushalt übernommen werden?

Eine Kostenübernahme kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Pflegebedürftige selbst Arbeitgeber einer Betreuungskraft wird. Alle Pflichten nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht müssen dabei eingehalten werden.

Schenkungen

Müssen Schenkungen zurückgefordert werden?

Ja, grundsätzlich müssen Schenkungen zurückgefordert werden, sofern seit Eintritt der Bedürftigkeit noch keine zehn Jahre verstrichen sind.

Gilt das z.B. auch für übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke?

Kleinere Schenkungen, beispielsweise zu Geburtstagen, Hochzeiten oder Jubiläen können nicht zurückgefordert werden, solange sich diese Anstandsgeschenke in einem Rahmen halten, der den jeweiligen Lebensumständen, Gepflogenheiten und Sitten entspricht.

Übernimmt der Sozialhilfeträger die Rückforderung?

Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Schenkers, den Rückforderungsanspruch selbst geltend zu machen. Eine Weigerung dies zu tun, kann im Einzelfall einen Sozialhilfeanspruch des Schenkers ausschließen.

Kann der Beschenkte die Herausgabe verweigern?

Der Anspruch besteht in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur angemessenen Deckung des Unterhaltes erforderlich ist. Es kann also die Summe gefordert werden, die monatlich zur Deckung der Heimkosten fehlt. Der Beschenkte hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Herausgabe des Geschenkes zu verweigern, wenn dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet wird (Notbedarfseinrede). Dem Beschenkten kann die Berufung auf die Notbedarfseinrede allerdings versagt sein, wenn der Schenker und der Beschenkte mit der Übergabe des Vermögensgegenstandes vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hilfebedürftigkeit des Schenkers und damit den Bezug von Sozialhilfeleistungen herbeigeführt haben.

Was passiert, wenn der Verbleib von Vermögen ungeklärt ist?

Der Pflegebedürftige hat die Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Das bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, dass das Vermögen auch verbraucht worden ist. Gelingt dies nicht kann die Hilfe im Einzelfall abgelehnt werden.