Informationen zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Neben anderen Regelungen, wie etwa zur zukunftsorientierten Personalausstattung für vollstationären Pflegeeinrichtungen, erfolgt durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz auch eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege bei Pflegegrad 2 bis 5.

Pflegebedürftige Personen, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab 01.01.2022 höhere Leistungen auf den zu zahlenden Eigenanteil an den Pflegekosten. Die Heimkosten setzen sich zusammen aus verschiedenen Posten, wie etwa auch Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Bezuschusst werden aber nur die pflegebedingten Aufwendungen. Der Leistungszuschlag für Pflegebedürftige mit 2-5 staffelt sich wie folgt:

 

ZeitraumLeistungszuschlag
bis zu 12 Monaten5 %
von mehr als 12 Monaten25 %
von mehr als 24 Monaten45 %
von mehr als 36 Monaten70 %

 

Angefangene Monate in Pflegeeinrichtungen werden als voll angerechnet.


Berechnungsbeispiel:

PflegekostenTagessatz  (PG 5)
30,42
Unterkunft
11,99 €
30,42
364,74 €
Verpflegung
10,06 €
30,42
306,03 €
Investitionskosten
19,21 €
30,42
584,39 €
Pflegekosten
88,01 €
30,42
2.677,26 €
Ausbildungsumlage
  1,77 €
30,42
53,84 €
Gesamtkosten3.986,26 €
Pflegeversicherung
gem. § 43 SGB XI
2.005 €
Eigenanteil mtl.1981,26 €



Ab 2022 werden gem. § 43 c SGB XI folgende Zuschläge gezahlt:

Pflegekosten
2.677,26 € + 53,84 €
Abzgl. 2005,00 €
5 %
36,31 €
Eigenanteil mtl.
1944,95 €
  
Pflegekosten
2.677,26 € + 53,84 €
Abzgl. 2005,00 €
25 %
181,53 €
Eigenanteil mtl.
1799,73 €
  
Pflegekosten
2.677,26 € + 53,84 €
Abzgl. 2005,00 €
45 %
326,75 €
Eigenanteil mtl.
1654,51€
  
Pflegekosten
2.677,26 € + 53,84 €
Abzgl. 2005,00 €
70 %
508,27 €
Eigenanteil mtl.
1472,99 €
 

Es handelt sich vorliegend um ein Berechnungsbeispiel mit derzeitigen Pflegekosten. Aufgrund der zu erwartenden Steigerung der Personalkosten für Pflegekräfte kann die tatsächliche Entlastung geringer ausfallen.